Im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 1. Juli 2022 war auch für den kommenden Winter, ab 23. September 2022, keine weiteren Regelungen für die wirtschaftliche Unterstützung der medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Müttergenesungswerk geplant.
In dem Änderungsantrag (Stand 17. August 2022) Nr. 6 ist vorgesehen, die §§ 111 und 111c SGB V wieder aufzunehmen. Zur wirtschaftlichen Unterstützung der Kliniken soll es aber nur kommen, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wurde. Aber davon ist nicht auszugehen, zumal diese erst im letzten Winter trotz hoher Fallzahlen aufgehoben wurde.
Um den wirtschaftlichen Betrieb der Kliniken in den weiterhin coronabedingt belasteten Zeiten sicherzustellen, braucht es jetzt und unabhängig vom Vorliegen einer festgestellten epidemischen Lage eine Fristverlängerung in den §§ 111 und 111c SGB V bis zum 7. April 2023.
Lesen Sie weiter!